Verbraucherrecht aktuell
Bankenrettung in geordnete Bahnen lenken: Bundesregierung erarbeitet Referentenentwurf zur Restrukturierung von Banken
Die Finanzkrise hat gezeigt, dass taumelnde Banken, die entweder sehr groß oder stark auf den Märkten vernetzt sind, bei ihrem Zusammenbruch gewaltige Schockwellen auf den Finanzmärkten auslösen können. Doch es fehlen geeignete Instrumente, um einer Bank, die in Schieflage geraten ist, bei der Sanierung oder Abwicklung zu helfen. Das wird sich jetzt ändern. Am 31. März 2010 legte die Bundesregierung ein Eckpunktepapier mit ersten Vorschlägen vor. Nun wurde auf dessen Grundlage ein über 100 Seiten starker Entwurf für ein „Restrukturierungsgesetz“ erarbeitet. Es soll die geordnete Abwicklung von Banken regeln. Das Gesetz beinhaltet außerdem eine Bankenabgabe, die den Finanzsektor an den Kosten künftiger Krisen beteiligt.
Neue Regeln sind dringend notwendig: Das herkömmliche Insolvenzrecht sowie bankenaufsichtsrechtliche Instrumente zielen darauf ab, den Geschäftsbetrieb einzufrieren. Dies kann aber negative Auswirkungen auf andere Finanzmarktteilnehmer und auf das Finanzsystem insgesamt haben. Staatliche Stützungsmaßnahmen, wie sie seit dem Ausbruch der Krise 2008 eingesetzt wurden, können zwar kurzfristig die Folgen einer solchen Schieflage für die Finanzmärkte begrenzen. Doch das Krisenbewältigungspotenzial des Staates bleibt beschränkt, wenn keine geordnete Restrukturierung bzw. Abwicklung möglich ist. Gleichzeitig schwächt es die unternehmerische Verantwortung der Beteiligten, wenn sie fest damit rechnen, dass der Staat im Notfall einspringt. So entstehen Anreize, unbeherrschbare Risiken einzugehen. Die Zeche hierfür darf nicht mit Mitteln aus den öffentlichen Haushalten und damit vom Steuerzahler bezahlt werden.
Der Referentenentwurf für das „Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung“ hat deshalb fünf Hauptbestandteile:
- Die Sanierung und Reorganisation von Kreditinstituten
- Aufsichtsrechtliche Instrumente
- Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
- Neue Aufgaben für die FMSA
- Verlängerung der Verjährungsfrist bei der aktienrechtlichen Organhaftung
Quelle: Pressemitteilung (gekürzt) Bundesfinanzministerium vom 13.07.2010
Bundesrat billigt Gesetz für strengere Vergütungsregeln in Banken und Versicherungen: exzessive Bonuszahlungen an Bank- und Versicherungsangestellte sollen verhindern werden
Die bisherige Vergütungspraxis trug dazu bei, dass vor allem Banken zu hohe Risiken übernahmen – eine wesentliche Ursache der weltweiten Finanzkrise. Denn das Belohnungssystem von Banken und Versicherungen ist vor allem an kurzfristigen Geschäftserfolgen ausgerichtet. Die neuen gesetzlichen Regelungen sollen für eine angemessenere und transparentere Gestaltung der Vergütungssysteme sorgen. Vor allem sollen Banken und Versicherer Belohnungen an einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung ausrichten. Und sie sollen Misserfolge stärker sanktionieren. Das Gesetz soll spätestens im Oktober in Kraft treten.
Das Bundesfinanzministerium wird die neuen Anforderungen im Einzelnen in zwei begleitenden Rechtsverordnungen regeln. Diese betreffen unter anderem die Ausgestaltung und Überwachung der Vergütungssysteme, die Vergütungszusammensetzung und die Vergütungskriterien. Banken und Versicherungen werden außerdem verpflichtet, ihre Vergütungssysteme offenzulegen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird stärkere Eingriffsrechte erhalten. Sie kann künftig unangemessen hohe Bonuszahlungen unterbinden, wenn es die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens verlangt.
Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf über die aufsichtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme der Institute und Versicherungsunternehmen im Februar auf den Weg gebracht. Sie setzt damit neue internationale Prinzipien und Standards in deutsches Recht um. Die Staats- und Regierungschefs der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G 20) hatten die neuen Prinzipien und Standards bei ihren Finanzgipfeln im April und September 2009 gebilligt. Ebenso berücksichtigt sind die geplanten Vorgaben der Europäischen Union zur Überprüfung der Vergütungspolitik der Banken durch die Bankenaufsicht.
Quelle: Nachrichten Bundesregierung vom 09.07.2010
Finanzberatung darf keine Lotterie sein: vzbv und Wissenschaftler der Uni Mannheim stellen Programm zur Abschätzung von Anlagerisiken vor
Gesetzliche Standards, mehr Aufsicht und eine bessere Risikoaufklärung in der Finanzberatung fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). „Die Bundesregierung agiert beim Anlegerschutz zu zaghaft”, kritisiert Vorstand Gerd Billen. Auch mit der Finanzbranche geht er ins Gericht: „Nach wie vor klären Banken und Finanzvermittler Verbraucher nicht richtig und wahrhaftig über Risiken von Geldanlagen auf”. Die Folge: Verbraucher können ihre Anlageentscheidungen nicht richtig einschätzen. Wissenschaftler der Uni Mannheim haben ein Programm entwickelt, mit dem Verbraucher Risiken und Chancen von Geldanlagen besser einschätzen können.
Die Gründe für falsche Anlageentscheidungen sind vielfältig: Es fehlt an verständlichen und vergleichbaren Informationen und Finanzvermittler verkaufen eher risikoreiche Produkte, weil sie daran mehr verdienen. Die Risikoaufklärung geht dabei unzureichend auf Verlustmöglichkeiten ein. Abhilfe soll das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes schaffen, das am 21. Juli im Kabinett verabschiedet werden soll. Obwohl es einige positive Ansätze enthält, verfehlt es das Ziel, das Ungleichgewicht in der Finanzvermittlung wirksam zugunsten der Verbraucher zu verschieben. Dazu sind aus Sicht des vzbv folgende Maßnahmen notwendig:
Damit Verbraucher Finanzprodukte verstehen und vergleichen können, braucht es ein einheitliches und verbindliches InforDurchführungsvermationsblatt. Der Gesetzentwurf sieht bisher keinen verbindlichen Standard vor, ein einfacher Vergleich der Produkte ist daher kaum möglich. Für die Protokollierung von Verkaufsgesprächen sind gesetzliche Standards erforderlich, damit das Protokoll den tatsächlichen Verlauf des Gesprächs widerspiegelt. Es braucht in der Finanzvermittlung klare Vorgaben zur Erfassung der Risikobereitschaft. Heute teilen die Verkäufer ihre Kunden meist relativ willkürlich in Risikoklassen ein. Verlustmöglichkeiten werden nur unzureichend thematisiert. Für alle Finanzvermittler (Banken, Versicherungen, Vermögensberater, Strukturvertriebe) müssen gleiche Regeln in punkto Qualifikation, Zulassung, Transparenz und Vermögensabsicherung gelten. Die Finanzaufsicht muss die Einhaltung kontrollieren.
Der Lehrstuhl für Bankbetriebslehre der Universität Mannheim hat ein interaktives Programm entwickelt, mit dem Verbraucher Chancen und Risiken von Anlageoptionen besser einschätzen können. Es wurde in Zusammenarbeit mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fortentwickelt. Das Programm ist Teil eines Forschungsprojekts, das Kenntnisse darüber erlangen soll, welche Instrumente hilfreich sind, damit Verbraucher ein besseres Verständnis von Chancen und Risiken bei Geldanlagen erhalten. Verbraucher können das Programm auf der Webseite des Lehrstuhls für Bankbetriebslehre (www.behavioral-finance.de/risiko) kostenlos nutzen.
Quelle: Pressemitteilung vzbv vom 15.07.2010
Einlagensicherungssysteme: Kommission legt Vorschläge zur Verbesserung des Schutzes von Kontoinhabern und Privatanlegern und zur Einrichtung ähnlicher Systeme für Versicherungspolicen vor
Die Kommission hat im Rahmen der Anstrengungen zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Finanzwirtschaft neue Regelungen vorgeschlagen, die einen besseren Schutz gegen Insolvenz von Wertpapierfirmen oder Versicherungsunternehmen zum Ziel haben. Das Maßnahmepaket ergänzt verschiedene bereits verabschiedete EU-Rechtsvorschriften, die nach der Finanzkrise erforderlich geworden waren, um den Finanzsektor transparenter zu machen und ihn stärker zur Verantwortung zu ziehen. Unter anderem sieht der Kommissionsvorschlag Vorschriften vor, wonach die Länder gehalten wären, Finanzierungssysteme für Auszahlungen an die Einleger im Insolvenzfall einzurichten und eine Mindestgarantie zu stellen. Im vergangenen Jahr erhöhte die EU die Mindestdeckungssumme von 20 000 auf 50 000 Euro, bis Ende dieses Jahres soll sie auf 100 000 Euro angehoben werden. Mit der Erhöhung der Sicherheitsleistung sollen Bankenanstürme von Kunden vermieden werden, die ihre Einlagen in Länder mit besseren Deckungsleistungen verlagern. Ein solches Szenario gab es im Jahr 2008 in den ersten Panikwochen der Krise in Europa.
Die neuen Regelungen sehen auch eine Verkürzung der Auszahlungsfrist für die Banken vor. Diese Frist beträgt derzeit drei Monate. Nach den Vorstellungen der Kommission soll die Auszahlung wie in den USA binnen einer Woche nach dem Zusammenbruch einer Bank erfolgen. Mit einem weiteren Vorschlag soll den mitunter geäußerten Bedenken entgegengetreten werden, dass die Finanzierung der nationalen Einlagensicherungssysteme unzureichend sei. So würden die Banken regelmäßig in Systeme einzahlen, wobei Risikobanken höhere Beiträge leisten müssten. Im Notfall wäre eine gegenseitige Kreditvergabe zwischen den Systemen möglich. Die überarbeiteten Rechtsvorschriften würden nicht nur für private Haushalte, sondern auch Unternehmen gelten, die derzeit von einigen nationalen Systemen nicht erfasst sind. Auch Rückzahlungen in Fremdwährungen wären möglich. Die Kommission fordert ähnliche Änderungen für Anlegerentschädigungssysteme, also Systeme zum Schutz gegen Fälschungen, unlautere Praktiken oder Probleme mit bestehenden Systemen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Schutz vor Anlagerisiken als solchen. Nach dem Vorschlag würde die Mindestentschädigungssumme für Anleger von 20 000 auf 50 000 Euro erhöht. Auf diese Weise wäre erhöhter Schutz gegen Madoff-ähnliche Betrügereien gegeben. Die Vorschläge müssen noch vom Rat und vom Parlament gebilligt werden. Die Kommission kündigte auch Pläne an, ähnliche Schutzmaßnahmen für Versicherungspolicen vorzuschlagen. In einigen Ländern bestehen bereits Versicherungsgarantiesysteme, es gibt aber noch keine EU-weiten Regelungen. Eine öffentliche Konsultation zu diesem Thema ist in Gang.
Quelle: Nachrichten Europäische Kommission vom 12.07.2010
Finanzdienstleistungen: Kommission verbessert Anlegerschutz und Effizienz auf EU-Investmentfondsmarkt
Die Europäische Kommission hat heute ein Programm fertig gestellt, mit dem der Rechtsrahmen der EU für Investmentfonds verbessert werden soll. Bei den betreffenden Fonds handelt es sich um so genannte „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (OGAW), die 2009 ein Gesamtvermögen von über 5 Billionen EUR verwalteten – dies entspricht der Hälfte des BIP der EU. Mit den neuen Regeln, die ein neues standardisiertes Dokument für die Fonds vorschreiben, wird die Stellung der Anleger gestärkt; weiter werden im Einzelnen die strengen Wohlverhaltensregeln festgelegt, die OGAWFondsmanager erfüllen müssen. Darüber hinaus wird durch die neuen Regeln die Effizienz des OGAW-Marktes in der EU erhöht, indem neue Möglichkeiten für die Zusammenlegung des Vermögens verschiedener Fonds eingeführt und erleichtert werden, der grenzüberschreitende Vertrieb von OGAW vereinfacht und die Arbeit der nationalen Aufsichtsstellen besser koordiniert wird. Die neuen Regeln sollen ab dem 1. Juli 2011 gelten. Dazu der für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Kommissar Michel Barnier: „Durch das heute vorgelegte Paket wird der Anlegerschutz verbessert, Bürokratie abgebaut und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Investmentfonds auf dem Weltmarkt erhöht. Außerdem zeigen die Maßnahmen, die wir ergriffen haben, um die Transparenz zu erhöhen und unsere Regeln wirksamer zu machen, dass Europa seine Lehren aus der Krise gezogen hat. Ich hoffe, dass das hart erarbeitete Vertrauen der Anleger sich in der Zukunft noch weiter festigt. Nachdem nun der Rahmen geschaffen wurde, müssen diese Regeln sowohl durch die Aufsichtsbehörden als auch durch die Marktteilnehmer umgesetzt werden, und dies wird noch ein hartes Stück Arbeit sein.“
Die Kommission hat detaillierte Vorschriften in Form von vier Rechtsakten erlassen (zwei Richtlinien und zwei Verordnungen). Die Mitgliedstaaten haben jetzt 12 Monate Zeit für die Durchführung der Richtlinien; die Verordnungen finden ab dem 1. Juli 2011 Anwendung. Diese Rechtsakte betreffen folgende Bereiche:
- Wesentliche Informationen für den Anleger – ein neues standardisiertes und harmonisiertes Offenlegungsdokument, durch das die Anleger in die Lage versetzt werden sollen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Inhalt und Form dieses Dokuments sind in einer Durchführungsvermationsblattordnung festgelegt; unter anderem muss die Sprache allgemein verständlich sein und die Informationen über mögliche Risiken müssen anlegerfreundlich präsentiert werden. Zur Anwendung der Durchführungsverordnung wurden detaillierte Methoden für die Berechnung der mit einem Fonds verbundenen Risiken und Gebühren entwickelt, die heute vom Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) veröffentlicht wurden.
- Verhaltensregeln für OGAW-Verwaltungsgesellschaften – in einer Durchführungsrichtlinie werden die organisatorischen Anforderungen und Verhaltensregeln für Wertpapierfirmen an die Normen angeglichen, die aufgrund der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, die so genannte MIFiD-Richtlinie, bereits für viele Finanzdienstleistungen gelten. Diese Regeln umfassen auch die Vermeidung, Beilegung und Offenlegung von Interessenkonflikten. Nach der Richtlinie müssen die OGAW-Manager ausreichend robuste und wirksame Verfahren und Techniken anwenden, um den verschiedenartigen Risiken, mit denen OGAW konfrontiert sein könnten, angemessen begegnen zu können.
- OGAW-Verschmelzungen und „Master-Feeder-Strukturen“
- in einer Durchführungsrichtlinie sind im Einzelnen bestimmte Anlegerschutzmaßnahmen in Bezug auf diese Techniken der Zusammenlegung von Vermögenswerten sowie ein einheitlicher Ansatz für den Austausch von Informationen zwischen Master- und Feeder-OGAW festgelegt. Sie enthält weiter detaillierte Regeln für die Liquidation, Verschmelzung oder Spaltung eines Master-OGAW.
- Meldeverfahren und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden – in einer Durchführungsverordnung sind die Standarddokumente und –verfahren genau festgelegt, die für die elektronische Übermittlung im Meldeverfahren vorgeschrieben sind (d.h. die ein OGAW zu verwenden/anzuwenden hat, um Zugang zum Markt eines anderen Mitgliedstaates zu erhalten). Weiter sind darin einheitliche Verfahren zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bei der Überwachung der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Fondsmanager vorgesehen.
Nachdem der neue europäische Rechtsrahmen für OGAW nun also vollständig ist, sind die zuständigen Behörden und Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten am Zug und müssen die Änderungen umsetzen und dafür sorgen, dass tatsächlich entscheidende Verbesserungen in Bezug auf Transparenz, Effizienz und Wirksamkeit erreicht werden.
Hintergrund: Investmentfonds sind Anlageprodukte, die allein dem Zweck dienen, Kapital von Anlegern zu sammeln und über ein Portfolio von Finanzinstrumenten wie Aktien, Anleihen und anderen Wertpapieren kollektiv zu investieren. In der Richtlinie 2009/65/EG, die die vorhergehende OGAWRichtlinie 85/611/EWG ersetzt, sind einheitliche Regeln für die Errichtung und das Funktionieren von Investmentfonds in der EU festgelegt. Fondsmanager, die diese Vorschriften erfüllen, können ihre Dienste grenzüberschreitend anbieten. Investmentfonds, die entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen sind, können im Anschluss an ein genau festgelegtes Verfahren zur Unterrichtung der entsprechenden zuständigen Behörden Anlegern in der gesamten EU zum Kauf angeboten werden. Diese Durchführungsmaßnahmen sind auf vier separate Rechtsinstrumente aufgeteilt und bilden zusammen mit der Neufassung der OGAW-Richtlinie und den dazugehörigen Leitlinien des CESR ein Paket, das die Grundlage für einen effizienten und wettbewerbsfähigen OGAW-Markt der Zukunft legt; die darin vorgesehnen Maßnahmen zum Schutz der Anleger sind beispielhaft. Sie wurden auf der Grundlage der Beiträge des CESR erarbeitet und von den Mitgliedstaaten sowie anschließend vom Europäischen Parlament und vom Rat genehmigt.
Quelle: Pressemitteilung Europäische Kommission vom 01.07.2010
Datenschutzbeauftragter fragt: SCHUFA-Scoring „unverantwortlich“?
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) weist Sparkassen, Banken und andere Unternehmen in Schleswig-Holstein darauf hin, dass nach den bisher beim ULD vorliegenden Informationen der Einsatz von SCHUFAScoring- Verfahren durch sie – im rechtlichen Sinn des Wortes – nicht verantwortet werden kann. Die SCHUFA erstellt auf der Basis der dort vorliegenden Informationen zu Verbraucherinnen und Verbrauchern Scorewerte zur Beurteilung von deren Kreditwürdigkeit. Diese Scorewerte werden auch von schleswig-holsteinischen Unternehmen genutzt.
Das ULD hatte sich an die SCHUFA gewandt mit der Bitte um Bereitstellung von Informationen über das Scoring; außerdem bat es um Stellungnahme, weshalb die SCHUFA diese Informationen gegenüber seinen Geschäftspartnern geheim hält. Statt diesen Bitten zu entsprechen, lud die SCHUFA das ULD und andere Aufsichtsbehörden einzeln zu Gesprächen nach Wiesbaden im Spätsommer ein – ein Ansinnen, das schon von mehreren Datenschutzaufsichtsbehörden zurückgewiesen wurde. Hintergrund des ULD-Hinweises ist ein Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt, nach dem sich das dortige Regierungspräsidium verpflichtete, Informationen über das SCHUFA-Scoring-Verfahren nicht an andere Datenschutzaufsichtsbehörden wie z.B. das ULD in Kiel herauszugeben. Diese Informationen werden von der SCHUFA nicht nur Datenschutzaufsichtsbehörden vorenthalten, sondern auch seinen Geschäftspartnern, also im weitesten Sinne Kredit gebenden Unternehmen. So ist es diesen Unternehmen nicht möglich, die Rechtmäßigkeit ihrer Datenverarbeitung nachzuweisen, soweit SCHUFA-Scores einfließen; auch den Kontrollanforderungen der Aufsichtsbehörden und den Auskunftsersuchen von Betroffenen kann so nicht rechtmäßig entsprochen werden.
Hierzu kommentiert der Leiter des ULD, Dr. Thilo Weichert: „Seit dem 1. April 2010 gelten weitgehende Transparenzregeln beim Scoring. Diesen wird nach unseren bisherigen Erfahrungen von mehreren Unternehmen nicht genügt. Eine neue Dimension der Obstruktion sowohl gegenüber der Datenschutzaufsicht wie auch gegenüber den eigenen Kunden zeigt die SCHUFA, wenn sie ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse selbst denjenigen für Kontroll- und Verifikationszwecke nicht zur Verfügung stellt, die diese zur Wahrnehmung ihrer Pflichten kennen müssen und an deren Vertrauenswürdigkeit kein Zweifel bestehen sollte. So leidet die datenschutzrechtliche Vertrauenswürdigkeit der SCHUFA, die damit den betroffenen Menschen, ihren Geschäftspartnern und letztlich sich selbst schadet.“
Quelle: Pressemitteilung Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein vom 19.07.2010
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